AGB für Personalvermittlungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalvermittlungen
Vermittlung von Kandidaten für Tätigkeiten in Festanstellung
1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Personalvermittlungen („AGB“) gelten für die erfolgsbasierte Vermittlung von geeigneten Kandidaten für eine konkrete, zum Zeitpunkt der Beauftragung vakante Stelle durch eine Personalvermittlung / einen Personalvermittler („Vermittler“) an Viridium Group GmbH & Co. KG oder an ein mit ihr verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG („Verbundenes Unternehmen“) (die jeweilige beauftragende Gesellschaft im Folgenden „Auftraggeberin“) (der Vermittler und die Auftraggeberin einzeln „Partei“ und zusammen „Parteien“).
Als Auftraggeberin kommen folgende Unternehmen in Betracht:
• Viridium Customer Services GmbH
• Viridium Group GmbH & Co. KG
• Viridium Group Services GmbH
• Viridium Service Management GmbH
• Viridium Technology Services GmbH
Die Auftraggeberin wird im Rahmen der Beauftragung mitgeteilt.
1.2 Die AGB gelten nur für die Vermittlung von Kandidaten für Tätigkeiten in Festanstellung. Die Vermittlung und / oder Überlassung von Zeitarbeitskräften sowie von Selbständigen oder Freiberuflern ist nicht Gegenstand dieser AGB.
1.3 Für die Vermittlung von Kandidaten gemäß Ziffern 1.1 und 1.2 und die daraus entstehenden Rechte und Pflichten der Parteien gelten ausschließlich die Bestimmungen dieser AGB. Sonstige Bestimmungen, insbesondere die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermittlers, finden keine Anwendung, unabhängig davon, ob die Auftraggeberin diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich zurückgewiesen hat oder nicht. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn die Auftraggeberin in Kenntnis anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen Leistungen ohne entsprechenden Vorbehalt erbringt oder annimmt.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gelten die AGB in der Fassung, die zum Zeitpunkt der Beauftragung des Vermittlers maßgeblich war, in jedem Fall aber in der jüngsten Textformulierung, die dem Vermittler mitgeteilt wurde. Die AGB gelten auch für künftige ähnliche Rechtsgeschäfte zwischen der Auftraggeberin und dem Vermittler.
2. Beauftragung, Vertragsschluss
2.1 Die Beauftragung durch die Auftraggeberin erfolgt schriftlich (in der Regel per E-Mail) in einem von der Auftraggeberin vorgegebenen Format.
2.2 Sofern nicht anderweitig durch den Vermittler angenommen, kommt spätestens mit der Vorstellung eines Kandidaten zwischen den Parteien ein Vermittlungsvertrag („Auftrag“) auf Basis dieser AGB zustande. Mit der Vorstellung eines Kandidaten gelten die AGB als vorbehaltlos akzeptiert. Dies gilt unabhängig von der Art und Weise der Vorstellung.
2.3 Im Rahmen der jeweiligen Beauftragung können einzelne Vertragsbedingungen abweichend von diesen AGB vereinbart werden. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung durch die Auftraggeberin maßgebend.
2.4 Der jeweilige Auftrag führt nicht zu einem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien.
3. Leistungen des Vermittlers
3.1 Die von dem Vermittler zu erbringenden Vermittlungsleistungen („Leistungen“) und deren Umfang sowie die jeweiligen Anforderungen an die Kandidaten werden durch die Auftraggeberin in der jeweiligen Beauftragung aufgelistet und werden zum Inhalt des jeweiligen Auftrags. Die Leistungen werden gemäß der vertraglichen Vereinbarung ausgeführt.
3.2 Sofern nicht weitere Vermittlungsleistungen beauftragt wurden, hat der Vermittler folgende Leistungen im Zusammenhang mit einem Auftrag zu erbringen:
• Ordnungsgemäße Vorstellung von Kandidaten gemäß Ziffer 4 aufgrund des Anforderungsprofils der jeweils zu besetzenden Stelle
• Übermittlung sämtlicher für eine Eignungs- und Einstellungsentscheidung erforderlichen Informationen
• Unterstützung im Rahmen der Koordinierung von Gesprächsterminen
• Überprüfung von Bewerbungsunterlagen auf Plausibilität und Vollständigkeit
• Überprüfung und Mitteilung von Bewerbungen derselben Person in der Vergangenheit
• auf Anfrage Übermittlung sämtlicher für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses (Festanstellung) erforderlichen Informationen
3.3 Sofern nicht abweichend mitgeteilt, kommuniziert der Vermittler ausschließlich mit der ihm genannten Kontaktperson aus der Personalabteilung der Auftraggeberin.
3.4 Der Vermittler kontaktiert Führungskräfte und Mitarbeiter der Fachbereiche ausschließlich im Einvernehmen mit der für die Besetzung der jeweiligen Stelle zuständigen Kontaktperson aus der Personalabteilung der Auftraggeberin.
3.5 Der Vermittler nimmt nicht an Vorstellungsgesprächen, Assessment Centern oder sonstigen diagnostischen Verfahren teil.
3.6 Der Vermittler verpflichtet sich, die Gründe für eine Absage diskriminierungsfrei zu formulieren.
3.7 Der Vermittler wird alle gesetzlichen Vorschriften sowie behördlichen und sonstigen öffentlichen Anforderungen im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen einhalten.
3.8 Die AGB gewähren dem Vermittler kein exklusives Vermittlungsrecht für die jeweils zu besetzende Stelle. Die Auftraggeberin kann nach eigenem Ermessen weitere Personalvermittlungen beauftragen und auch selbst tätig werden, um die Stelle zu besetzen.
4. Ordnungsgemäße Vorstellung von Kandidaten
4.1 Der Vermittler stellt Kandidaten ausschließlich mittels der Kommunikationswege vor, die von der Auftraggeberin im Rahmen der Beauftragung vorgegeben werden.
4.2 Der Vermittler übermittelt im Rahmen der Kandidatenvorstellung folgende Informationen des Kandidaten:
• Original-Lebenslauf des Kandidaten
• E-Mail Adresse, Telefonnummer, Wohnadresse und Geburtsdatum
• Konkretes Zielgehalt inkl. gewünschtem Grundgehalt
• Kündigungsfrist
• Angaben zur Wechselmotivation
• auf Anfrage Zeugnisse und Arbeitszeugnisse
Der Lebenslauf des Kandidaten darf nicht enthalten:
• Firma oder Marke des Vermittlers in maschinenlesbarer Form
• Name, Adresse und Kontaktdaten des Vermittlers
Der Vermittler übermittelt keine Kandidatenberichte, diagnostische / psychometrische Gutachten oder sonstige Einschätzungen zu Kandidaten.
4.3 Die Auftraggeberin behält sich vor, Kandidatenvorstellungen, die nicht den in Ziffer 4.1 und 4.2 genannten Vorgaben entsprechen, zurückzuweisen. Der Kandidat gilt in diesem Fall als nicht vorgestellt, bis er gemäß Ziffer 4.1 mittels der vorgegebenen Kommunikationswege vorstellt wird und / oder die in Ziffer 4.2 genannten Informationen in der beschriebenen Form nachgereicht werden.
4.4 Der Vermittler verpflichtet sich, Kandidaten nur dann vorzustellen, wenn diese ausdrücklich der Weitergabe ihrer personenbezogenen und sonstigen Daten zugestimmt haben.
4.5 Der Vermittler legt der Auftraggeberin auf Verlangen Nachweise für die Zustimmung der Kandidaten vor.
Kann die Zustimmung eines Kandidaten nicht nachgewiesen werden, gilt der Kandidat nicht als durch den Vermittler vorgestellt.
4.6 Die Auftraggeberin stellt dem Vermittler sämtliche für die Vorstellung geeigneter Kandidaten erforderlichen Informationen zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere:
• das Stellen- und Anforderungsprofil für die jeweils zu besetzende Stelle
• Informationen zu Vergütung und sonstigen Arbeitgeberleistungen
4.7 Der Vermittler stellt Kandidaten ausschließlich für konkrete, vakante Stellen vor. Kandidatenvorstellungen, die keinen Bezug zu einer konkreten, zum Zeitpunkt der Vorstellung vakanten Stelle haben, werden zurückgewiesen.
4.8 Falls zwischen einem Kandidaten, der entgegen Ziffer 4.7 vorgestellt wurde, und der Auftraggeberin oder einem mit ihr Verbundenen Unternehmen ein Arbeitsverhältnis (Festanstellung) zustande kommt, hat der Vermittler keinen Anspruch auf Vermittlungsprovision gemäß Ziffer 5.
5. Vermittlungsprovision
5.1 Der Vermittler vermittelt Kandidaten ausschließlich auf Erfolgsbasis.
5.2 Der Vermittler hat einen Anspruch auf Vermittlungsprovision, wenn:
• der Vermittler ausdrücklich mit der Vorstellung von Kandidaten für eine konkrete Stelle beauftragt wurde,
• der Kandidat der Vorstellung durch den Vermittler zugestimmt hat
• und zwischen der Auftraggeberin oder einem mit ihr Verbundenen Unternehmen und dem vom Vermittler vorgestellten Kandidaten ein Arbeitsverhältnis (Festanstellung) zustande kommt, unabhängig von der Stelle, für die der Kandidat ursprünglich vorgestellt wurde. Ein Arbeitsverhältnis in Festanstellung kommt zustande mit Unterzeichnung des jeweiligen Arbeitsvertrages.
5.3 Der Vermittler hat keinen Anspruch auf Vermittlungsprovision, wenn:
• der Auftraggeberin oder einem mit ihr Verbundenen Unternehmen die Daten des Kandidaten bereits vorlagen, bevor dieser durch den Vermittler vorgestellt wurde, und die Daten des Kandidaten zum Zweck einer Bewerbung oder der Vormerkung für künftige Stellen erhoben oder übermittelt wurden, unabhängig von der angestrebten Stelle,
• oder die Vorstellung des Kandidaten gemäß Ziffer 4.3 zurückgewiesen wurde, weil die Vorstellung nicht den Anforderungen der Ziffern 4.1 (Kommunikationsweg) und / oder Ziffer 4.2 (Erforderliche Informationen) entsprach und die Daten des Kandidaten von der Auftraggeberin oder ihren Verbundenen Unternehmen zum Zweck einer Bewerbung für eine beliebige Stelle oder der Vormerkung für künftige Stellen anderweitig erhoben oder an sie übermittelt werden, bevor der Vermittler den Kandidaten gemäß Ziffer 4.1 vorstellt und / oder die erforderlichen Informationen gemäß Ziffer 4.2 übermittelt oder ergänzt.
5.4 Der Vermittler hat auch dann einen Anspruch auf Vermittlungsprovision (Kandidatenschutz), wenn:
• die Vorstellung eines Kandidaten im Rahmen eines konkreten Suchauftrags zunächst erfolglos bleibt,
• zwischen der Auftraggeberin oder einem mit ihr Verbundenen Unternehmen und dem vom Vermittler vorgestellten Kandidaten zu einem späteren Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis (Festanstellung) zustande kommt, unabhängig von der Stelle, für die der Kandidat ursprünglich vorgestellt wurde,
• und zwischen dem Zeitpunkt der ursprünglichen Vorstellung des Kandidaten und dem Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses nicht mehr als 18 Monate vergangen sind.
Maßgeblich für die Berechnung der 18-Monats-Frist im Sinne der Ziffer 5.4 ist der erstmalige Eingang der Bewerbungsunterlagen bei der Auftraggeberin oder einem mit ihr Verbundenen Unternehmen. Die übrigen Voraussetzungen für die Entstehung eines Provisionsanspruchs bleiben unberührt.
5.5 Der Vermittler hat, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, aufgrund einer erfolgreichen Vermittlung eines Kandidaten Anspruch auf eine Vermittlungsprovision in Höhe von 20% der provisionsrelevanten Vergütung des Kandidaten.
Die provisionsrelevante Vergütung des Kandidaten im Sinne dieser AGB setzt sich wie folgt zusammen:
• vertraglich vereinbartes Bruttojahresgehalt im ersten Beschäftigungsjahr
• zuzüglich einer variablen Gehaltszahlung in Höhe von 10% des Bruttojahresgehalts.
Weitere Gehaltsbestandteile oder Arbeitgeberleistungen werden für die Berechnung der Vermittlungsprovision nicht berücksichtigt.
5.6 Die Auftraggeberin unterrichtet den Vermittler mit Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses zwischen ihr oder einem mit ihr Verbundenen Unternehmen und dem Kandidaten über die für die Berechnung der Vermittlungsprovision relevante Vergütung des Kandidaten. Der Vermittler erhält in diesem Zusammenhang keine Einsicht in Vertragsunterlagen oder sonstige interne Dokumente der Auftraggeberin oder der mit ihr Verbunden Unternehmen.
6. Abrechnung und Fälligkeit
6.1 Der Vermittler stellt seine Vermittlungsprovision gemäß Ziffer 5 in Rechnung, sobald zwischen dem vorgestellten Kandidaten und der Auftraggeberin oder einem mit ihr Verbundenen Unternehmen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist und die Auftraggeberin dem Vermittler die für die Berechnung der Provision notwendigen Informationen mitgeteilt hat.
6.2 Der Vermittlungsprovision ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
6.3 Die Vermittlungsprovision wird 30 Tage nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig.
6.4 Der Vermittler übermittelt seine Rechnung per E-Mail an die zuständige Kontaktperson der Auftraggeberin.
7. Aufwendungsersatz und Kostenerstattung
7.1 Der Vermittler hat keinen Anspruch auf Erstattung eigener Aufwendungen, die im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit anfallen.
7.2 Die Auftraggeberin sichert zu, nachgewiesene notwendige Reise- und Unterbringungskosten des Kandidaten, die für die Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen anfallen, dem Kandidaten zu erstatten.
Der Vermittler wird den Kandidaten darüber informieren, dass die Kostenerstattung bei der Auftraggeberin mittels eines von ihr vorgegeben Formulars zu beantragen ist und die Zahlung per Überweisung an den Kandidaten erfolgt. Übersteigen die zu erstattenden Kosten einen Betrag von € 500,00, wird der diesen Betrag übersteigende Teil der Kosten nur erstattet, sofern die Auftraggeberin der Erstattung vor Anfall der Kosten zugestimmt hat.
8. Abwerbeverbot
8.1 Die Parteien verpflichten sich, während der Zusammenarbeit und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dem Ende der Zusammenarbeit keine Mitarbeiter der anderen Partei oder der mit ihr verbundenen Unternehmen aktiv auf offene Stellen im eigenen oder in anderen Unternehmen anzusprechen und abzuwerben.
8.2 Maßgeblich für die Berechnung der 12-Monats-Frist im Sinne der Ziffer 8.1 ist der Zugang der Kündigung des letzten Auftrags oder der Zugang der Mitteilung über die Beendigung des letzten Auftrags aufgrund der Besetzung der jeweiligen Stelle.
9. Geheimhaltung
9.1 Die Auftraggeberin und der Vermittler verpflichten sich, sämtliche Informationen, die sie im Rahmen ihrer Zusammenarbeit austauschen („Vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte weiterzugeben. Ferner wird die Auftraggeberin dafür Sorge tragen, dass ihre Verbundenen Unternehmen ebenfalls die Vertraulichkeit wahren.
9.2 Dies gilt insbesondere für:
• personenbezogene und sonstige Daten von Kandidaten
• personenbezogene und sonstige Daten von Vertretern, Führungskräften und Mitarbeitern der Auftraggeberin und ihrer Verbundenen Unternehmen
• personenbezogene und sonstige Daten von Vertretern, Führungskräften und Mitarbeitern des Vermittlers
• sämtliche nicht öffentlich verfügbaren Informationen zum Geschäftsbetrieb der Auftraggeberin und ihrer Verbundenen Unternehmen
• sämtliche nicht öffentlich verfügbaren Informationen zum Geschäftsbetrieb des Vermittlers.
9.3 Diese Verpflichtung gilt während der Laufzeit des Auftrags und für zwei Jahre nach dessen Beendigung.
9.4 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, die nach Kenntnis der empfangenden Partei keiner Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber der offenlegenden Partei unterlagen und diese Dritten ihrerseits die Informationen nicht durch die Verletzung von Schutzbestimmungen zugunsten der offenlegenden Partei erlangt haben.
9.5 Die empfangende Partei darf die Vertraulichen Informationen ihren Geschäftsführern, Mitarbeitern oder Vertreten ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei nur offenlegen, soweit (i) dies für die Erreichung des Geschäftszweckes vernünftigerweise erforderlich ist und (ii) die mit den Vertraulichen Informationen betrauten Personen dazu verpflichtet wurden, die Vertraulichen Informationen mindestens in dem Umfang und für den Zeitraum geheim zu halten, in dem die empfangende Partei aufgrund dieser Ziffer 9 zur Geheimhaltung der Vertraulichen Informationen verpflichtet ist.
9.6 Auf Verlangen einer Partei und nach Beendigung des Auftrags hat die jeweils andere Partei alle erhaltenen Vertraulichen Informationen unverzüglich zurückzugeben.
10. Datenschutz
10.1 Die Auftraggeberin erhebt, speichert und verarbeitet die Daten von Kandidaten gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen der Auftraggeberin oder, falls Daten zulässigerweise an Verbundene Unternehmen weitergeben werden, gemäß den Datenschutzbestimmungen des die Daten empfangenden Unternehmens.
10.2 Die Datenschutzbestimmungen für Kandidaten finden sich unter:
https://www.viridium-gruppe.com/rechtliches/datenschutzerklaerung-fuer-bewerber/
10.3 Die Auftraggeberin, ihre Verbundenen Unternehmen und der Vermittler treffen technisch-organisatorische Maßnahmen, die den unbefugten Zugriff auf Kandidatendaten und Informationen zum Geschäftsbetrieb der Auftraggeberin, der mit ihr Verbundenen Unternehmen und des Vermittlers verhindern.
10.4 Seitens der Auftraggeberin erhalten nur die Personen Zugriff auf Kandidatendaten, die unmittelbar mit der Besetzung von offenen Stellen befasst sind.
10.5 Die Auftraggeberin behält sich vor, Bewerbungen an Verbundene Unternehmen weiterzuleiten, wenn Kandidaten für dortige Stellen in Betracht kommen. Die Auftraggeberin informiert den Vermittler in diesem Fall über die Weitergabe der Bewerbung.
11. Beendigung und Kündigung des Auftrags
11.1 Der Auftrag endet, sobald die jeweilige Stelle besetzt ist (Einstellung eines Kandidaten in Festanstellung) oder der Personalbedarf entfällt. Die Auftraggeberin informiert den Berater in angemessener Frist über die Besetzung der Stelle oder den Wegfall des Personalbedarfs.
11.2 Die Parteien können den jeweiligen Auftrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist in Textform kündigen.
11.3 Die Beendigung oder Kündigung des Auftrags begründet keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz, Schadensersatz oder eine sonstige Vergütung des Vermittlers gegenüber der Auftraggeberin oder der mit ihr Verbundenen Unternehmen.
11.4 Provisionsansprüche für Kandidaten, die vor Zugang der Kündigung vorgestellt werden, bleiben unberührt.
12. Haftung
12.1 Der Vermittler und seine verbundenen Unternehmen haften für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
12.2 Der Vermittler und seine verbundenen Unternehmen haften für die leicht fahrlässige Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis der Höhe nach begrenzt auf den bei Abschluss des Auftrags typischerweise vorhersehbaren Schaden.
12.3 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, bei Übernahme einer Garantie oder für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder in Zusammenhang mit einer Personalvermittlung ergebenden Streitigkeiten ist das am Sitz der Auftraggeberin zuständige Gericht. Die Auftraggeberin ist jedoch berechtigt, auch am Ort der Niederlassung des Vermittlers ein Gerichtsverfahren gegen den Vermittler anzustrengen.
13.3 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Nebenabreden haben nur Gültigkeit, soweit sie schriftlich bestätigt wurden.
13.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
Stand: März 2021
Diese Bedingungen gelten für Personen aller Geschlechter. Die männliche Formulierung dient ausschließlich der besseren Lesbarkeit der Bedingungen.